· Fachbeitrag · Kanzlei und Steuern
Abwickler einer Anwaltskanzlei: Steuerliche Pflichten
| Ist ein Anwalt gestorben, kann die Rechtsanwaltskammer einen Anwalt zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Anwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 55 BRAO). Der Abwickler einer Anwaltskanzlei ist Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO bezüglich des Kanzleivermögens. Er muss die steuerlichen Pflichten des Inhabers der abzuwickelnden Kanzlei erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO), soweit die Verwaltung reicht. |
Die steuerlichen Pflichten des Abwicklers zur Einreichung von Umsatzsteuer-voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen beschränken sich auf die Voranmeldungen und Erklärungen, die während der Zeit seiner Bestellung als Abwickler abzugeben sind, und auf die Umsätze der abzuwickelnden Kanzlei, die während seiner Abwicklungstätigkeit entstanden und anzumelden bzw. zu erklären sind. Der Abwickler hat keine steuerlichen Pflichten für die Zeiträume vor seiner Bestellung. Er hat insbesondere gegen den früheren Anwalt, dessen Kanzlei er abwickelt, keine Auskunftsansprüche hinsichtlich der vor der Bestellung eines Abwicklers getätigten Umsätze und auch keine Herausgabeansprüche bezüglich der Buchführungsunterlagen (FG Berlin-Brandenburg 17.1.13, 7 K 7141/09, Abruf-Nr. 132003). Die Revision zum BFH wurde zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Soweit ersichtlich, liegt noch keine Rechtsprechung zu einem Kanzleiabwickler als Vermögensverwalter im Sinne von § 34 AO vor.