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  • · Nachricht · Kanzlei und Steuern

    Ins Fitnessstudio auf Kosten des Arbeitgebers

    | Für Privatpersonen ist es schwierig, die Gebühren fürs Fitnessstudio bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das klappt nur, wenn eine Krankheit oder Verletzung vorliegt. „Ist der Arbeitnehmer aber gesund und möchte präventiv Sport treiben, um Krankheiten vorzubeugen oder einfach nur Sport aus Freude am Training betreiben, dann können Sie als Arbeitgeber das steuerfrei unterstützen“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). |

     

    Unternehmerisch betrachtet ist das sinnvoll, denn immer mehr Arbeitnehmer leiden unter Rückenproblemen, verursacht durch langandauernde sitzende oder stehende Tätigkeiten. Auch die rasant zunehmenden Herz-Kreislauf-Krankheiten können durch Bewegung eingedämmt werden. Als Arbeitgeber haben Sie zwei verschiedene Fördervarianten, wenn Sie die Werthaltigkeit von Sport und Gesundheit erkennen. Aufgrund der Steuerfreiheit entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

    Sport im Rahmen der Gesundheitsförderung

    Als Arbeitgeber können Sie bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr für gesundheitsfördernde Maßnahmen zusätzlich zum vereinbarten Lohn steuerfrei ausgeben. „Dafür könnte beispielsweise ein Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und festlegt werden, dass Ihre Angestellten an allen Kursen teilnehmen dürfen, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuches entsprechen“, führt Robert Dottl aus.

     

    Das sind in der Regel Kurse, die den gesamten Körper trainieren, wie Pilates, Yoga, Stretching, Kieser- oder Rückentraining. Auch die Gebühren für ein Rundum-Abnehm-Programm, wie für Weight-Watchers beispielsweise, fallen darunter. Reines Gerätetraining im Fitnessstudio oder die Vereinsbeiträge zu einzelnen Sportarten wie Fußball oder Tennis sind steuerlich leider nicht begünstigt.

    Gebühren für Fitnessstudio als Sachzuwendung

    Alternativ können Sie Ihren Mitarbeitern alternativ bis zu 44 EUR monatlich als Sachzuwendung für ein festgelegtes Fitnessstudio gewähren. Dann ‒ und nur dann ‒ ist das freie Training an den Geräten zum Muskelaufbau und der Besuch von Group-Fitness-Programmen tatsächlich kostenlos! Somit können Kurse wie Spinning, TRX und Zumba kostenfrei belegt oder Courts, z.B. für Squash oder Badminton, ebenfalls kostenfrei genutzt werden.

     

    „Fällt die monatliche Studiogebühr höher als 44 EUR aus, so ist die meist geringfügige Differenz selbst zu tragen“, informiert der Steuerexperte der Lohi. So wird das Fitnessstudio für jedermann erschwinglich! Der Steuerfreibetrag ist mit 44 EUR voll ausgeschöpft und kann nicht noch durch andere Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

     

    Die beiden steuerfreien Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung lassen sich übrigens hervorragend miteinander kombinieren. Ihren als Arbeitgeber kommt es am Ende zugute, wenn Ihre Mitarbeiter fit und gesund sind.

     

    Quelle | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

    Quelle: ID 45490637