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Privatnutzung eines betrieblichen Brennstoffzellenfahrzeugs: Bruttolistenpreis ist nicht Bemessungsgrundlage
| Nutzen Sie als Kanzleiinhaber oder als angestellter Rechtsanwalt ein betriebliches Brennstoffzellenfahrzeug, können Sie bei der Ermittlung des Privatanteils einen bestimmten Betrag vom Bruttolistenpreis abziehen. |
Wie hoch dieser Abzugsbetrag ist, richtet sich nach den Regeln zu Elektrofahrzeugen. Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Rundschreiben hin (BMF, Schreiben vom 24.1.18, IV C 6 ‒ S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 199206).
Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 146 | ID 45353600