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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    Schätzung des privaten Nutzungsanteils für kanzlei-PKW tabu

    | Kanzleiinhaber müssen entweder ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regelung nutzen, wenn sie den Kanzlei-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Sie dürfen den ‒ zu versteuernden ‒ privaten Nutzungsanteil nicht mit pauschal 50 Prozent der tatsächlichen Pkw-Kosten ansetzen. Das hat der BFH erneut klargestellt. |

     

    Eine Schätzung kommt nur in Betracht, wenn der Kanzleiinhaber durch einfache Aufzeichnungen nachweisen kann, dass er den Kanzlei-Pkw zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Diese Schätzung kann immer dann sinnvoll sein, wenn sonst die Kostendeckelung greifen würde (BFH 15.5.18, X R 28/15, Abruf-Nr. 203024).

     

    • Beispiel

    Rechtsanwältin Müller nutzt ihren Kanzlei-Pkw (Bruttolistenpreis 70.000 EUR) auch privat. Dessen Gesamtkosten betragen 12.000 EUR im Jahr. Im Fall 1 liegt der betriebliche Nutzungsanteil über 50 Prozent, Frau Müller will aber den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil mit pauschal 50 Prozent der tatsächlichen Pkw-Kosten ansetzen. Im Fall 2 kann Frau Müller nachweisen, dass sie den Pkw nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt hat.

     

    Fall 1: So rechnet Frau Müller

    Fall 2: So rechnet das Finanzamt

    So wird bei Fall 2 gerechnet

    Privater Nutzungswert

    6.000 EUR

    (12.000 EUR x 50 %)

    8.400 EUR

    (70.000 EUR x 1 % x 12 Monate)

    3.600 EUR

    (12.000 EUR x 30 %)

    Grund

    Bei mehr als 50-prozentiger betrieblicher Schätzung des Privatanteils

     BFH-Urteil vom 15.5.18

    Wird der Pkw zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, ist die 1-Prozent-Regelung nicht anwendbar. Ohne 1-Prozent-Regelung greift dann auch die Kostendeckelung nicht mehr (= Auswirkung Pkw-Kosten auf den Gewinn null EUR).

     

     
    Quelle: ID 45540140