· Nachricht · Kfz-Kosten
Schätzung des privaten Nutzungsanteils für kanzlei-PKW tabu
| Kanzleiinhaber müssen entweder ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regelung nutzen, wenn sie den Kanzlei-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Sie dürfen den ‒ zu versteuernden ‒ privaten Nutzungsanteil nicht mit pauschal 50 Prozent der tatsächlichen Pkw-Kosten ansetzen. Das hat der BFH erneut klargestellt. |
Eine Schätzung kommt nur in Betracht, wenn der Kanzleiinhaber durch einfache Aufzeichnungen nachweisen kann, dass er den Kanzlei-Pkw zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Diese Schätzung kann immer dann sinnvoll sein, wenn sonst die Kostendeckelung greifen würde (BFH 15.5.18, X R 28/15, Abruf-Nr. 203024).
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Rechtsanwältin Müller nutzt ihren Kanzlei-Pkw (Bruttolistenpreis 70.000 EUR) auch privat. Dessen Gesamtkosten betragen 12.000 EUR im Jahr. Im Fall 1 liegt der betriebliche Nutzungsanteil über 50 Prozent, Frau Müller will aber den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil mit pauschal 50 Prozent der tatsächlichen Pkw-Kosten ansetzen. Im Fall 2 kann Frau Müller nachweisen, dass sie den Pkw nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt hat.
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