· Fachbeitrag · Steuergestaltung Praxis-PKW (Teil 2)
Kanzlei-Pkw: Praxisfragen zu Auswirkungen von Listenpreis und täglichem Arbeitsweg
von StB Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Durch den gezielten Einsatz Ihres Pkw für Kanzlei- oder Privatfahrten können Sie beeinflussen, wie er steuerlich eingeordnet wird. Welche Gestaltungsspielräume Sie da haben, können Sie in AK 17, 11 nachlesen. In diesem Folgebeitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, wie sich Bruttolistenpreis, täglicher Arbeitsweg etc. steuerlich auswirken. Außerdem erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. |
1. Pkw im Privat- oder im Betriebsvermögen?
Je nachdem, ob Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für die Kanzlei nutzen oder nicht, wird es steuerlich Betriebs- oder Privatvermögen. Die Zusammenhänge veranschaulicht folgende Grafik:
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Rechtsanwältin R hängt sehr an ihrem Auto und tauscht daher nie mit ihrem Ehegatten. Sie fährt arbeitstäglich 20 km zur Kanzlei und die gleiche Strecke zurück. Die Jahresfahrleistung ihres Pkw liegt bei 15.000 km.
Schon wegen der täglichen Fahrt zur Kanzlei ist das Fahrzeug von Frau Müller steuerliches Betriebsvermögen. Sie fährt an 230 Arbeitstagen jeweils 40 km, in Summe also mindestens 9.200 km jährlich betrieblich. Auch ohne weitere Fortbildungsfahrten liegt der betriebliche Nutzungsanteil bei 9.200/15.000 = 61,3 Prozent. |
a) Ermittlung der Jahresfahrleistung
Um die Jahresfahrleistung zu ermitteln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Am genauesten ist es, den Kilometerstand Ihrer Fahrzeuge am Jahreswechsel aufzuschreiben oder ein Foto vom Tacho zu machen, ggf. mit einer Tageszeitung im Bild. Hilfsweise ermitteln Sie aus den Kilometerangaben auf Werkstatt- und TÜV-Rechnungen die Fahrleistung zwischen den Terminen und rechnen die Kilometer auf zwölf Monate hoch oder runter.
b) Pkw im Praxisvermögen
Für Ihr Fahrzeug im Kanzleivermögen werden alle Kosten als Kanzleiausgabe verbucht. Der private Nutzungsanteil wird am Jahresende wieder herausgerechnet. Führen Sie ein Fahrtenbuch, wird der Privatanteil exakt ermittelt. Es bleiben die echten für die Praxis angefallenen Kosten übrig.
Führen Sie kein Fahrtenbuch, schreibt das Gesetz als Alternative die Ein-Prozent-Regelung vor. Hiernach werden je Monat als Eigenverbrauch geschätzt:
- 1 Prozent des Bruttolistenneupreises und
- 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Praxis.
Das kann dazu führen, dass bei einem alten Pkw mit hohem Listenpreis im Betriebsvermögen fast alle Kosten neutralisiert werden. Hier bestünde Handlungsbedarf.
c) Pkw im Privatvermögen
Für Ihr Fahrzeug im Privatvermögen werden hingegen alle Kosten außerhalb der Kanzlei erfasst. Aus den für die Kanzlei gefahrenen Kilometern wird ein Betrag errechnet, der als Kosten eingebucht wird.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei wird der Rechtsanwalt stets wie ein Arbeitnehmer behandelt, egal ob sich der Pkw steuerlich im Betriebs- oder Privatvermögen befindet. Er darf je Kilometer nur die Entfernungspauschale ansetzen, d. h. 30 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag bzw. 15 Cent je gefahrenem Kilometer.
2. Praxisfragen zum betrieblich genutzten Pkw
Mit diesem Grundwissen lassen sich nachstehende Praxisfragen beantworten:
a) Gibt es einen Unterschied zwischen Oberklassewagen und Kleinwagen?
Wie bereits erläutert, wirken sich der Kaufpreis und der Bruttolistenneupreis bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten aus. Ein Oberklassewagen hat einen hohen Listenpreis. Er löst im Betriebsvermögen daher einen hohen Betrag nach der 1-Prozent-Regel aus, d. h. ein größerer Teil der Kfz-Kosten wird aus den Kanzleiausgaben wieder gestrichen. Tendenziell lohnt es sich für Oberklassefahrzeuge daher, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein Kleinwagen mit niedrigem Listenpreis verursacht hingegen in der 1-Prozent-Regel einen niedrigen Kürzungsbetrag. Hier bringt ein Fahrtenbuch tendenziell weniger Nutzen.
b) Welche Unterschiede bestehen zwischen Neu- und Gebrauchtwagen?
Der Neuwagen kostet mehr und bringt dadurch insgesamt höhere Abschreibung, i. d. R. über sechs Jahre Nutzungsdauer. Hinzu kommen meist Finanzierungskosten. Der Gebrauchtwagen kostet je nach Alter weniger und bringt in Summe geringere Abschreibung, dafür aber ggf. mehr Reparaturkosten. Gerade gebrauchte Oberklasse-Fahrzeuge haben auch bei günstigem Einkauf einen hohen Bruttolistenneupreis.
Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen, können niedrige Abschreibung einerseits und hoher Listenpreis andererseits zusammen bei der 1-Prozent-Regel nachteilig wirken. Da die 1-Prozent-Regel nur den Listenneupreis ohne Altersabschlag berücksichtigt, löst das einen hohen Privatanteil aus. Von den niedrigeren Kosten bleibt dann kaum noch ein abzugsfähiger Teil übrig.
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Ein gebrauchter Pkw, der für 15.000 EUR gekauft wurde, bringt über vier Jahre Nutzungsdauer 3.750 EUR Abschreibung pro Jahr. Zuzüglich Versicherung, Treibstoff etc. fallen beispielsweise 7.000 EUR Gesamtkosten an. Beträgt der Bruttolistenneupreis 50.000 EUR, führt die 1-Prozent-Regel zu einem Privatanteil von 12 Monate x 1 Prozent x 50.000 EUR = 6.000 EUR p. a. Hinzu kommt der weitere Privatanteil für die Strecke zwischen Wohnung und Praxis. Läge die Praxis z. B. 15 km von der Wohnung entfernt, würden nochmals 12 Monate x 0,03 Prozent x 50.000 EUR x 15 km = 2.700 EUR Kfz-Kosten gestrichen.
Da die 1-Prozent-Regelung in Summe 8.700 EUR Eigenverbrauch auslöst, aber nur 7.000 EUR Kosten entstanden sind, greift eine sogenannte Kostendeckelung. Der Anwalt kann zwar wie ein Arbeitnehmer Kosten in Höhe der Entfernungspauschale abziehen (230 Tage x 15 km x 30 Cent = 1.035 EUR), aber nicht mehr. Der nach der 1-Prozent-Regel sehr pauschal ermittelte Privatanteil ist zu hoch, und sonstige Kanzleifahrten für Fortbildung, Einkauf etc. wirken sich nicht aus. Um dieser Ungerechtigkeit zu entkommen, müsste der Anwalt durch anderen Fahrzeugeinsatz dafür sorgen, dass er je Fahrzeug unter 50 Prozent Praxisnutzung kommt - oder aber den Aufwand für ein Fahrtenbuch auf sich nehmen. |
Befindet sich das Fahrzeug hingegen im Privatvermögen, hat der Listenpreis keine Bedeutung. Für die Kanzleinutzung des privaten Pkw werden je gefahrenem Kilometer Kosten eingebucht. Nutzt der Anwalt die Pauschale von 30 Cent, hat auch der Kaufpreis keine Auswirkung. Nur wenn die echten Kosten je Kilometer errechnet werden (Gesamtkosten geteilt durch Jahresfahrleistung), bringt ein höherer Kaufpreis durch die Abschreibung höhere Betriebsausgaben.
c) Kann ich Unfallkosten absetzen?
Die Unfallkosten sind zwar grundsätzlich Pkw-Kosten. Im Unterschied zu den übrigen Kosten wie Versicherung, Treibstoff etc. sind Unfallkosten jedoch außergewöhnliche Kfz-Kosten. Hierfür fordert der Bundesfinanzhof (BFH), dass sie immer dem konkreten Anlass zugerechnet werden, d. h. ein Unfall auf einer Kanzleifahrt führt zu abzugsfähigen Kosten. Passiert der Unfall hingegen auf einer Privatfahrt, sind die Kosten steuerlich nicht zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob der Pkw im steuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird. Bei einem Pkw im Betriebsvermögen dürfen die Unfallkosten folglich auch nicht von der 1-Prozent-Regel gekürzt werden. Sie sind extra zu behandeln (BFH 18.4.07, XI R 60/04).
PRAXISHINWEIS | Passiert der Unfall auf der Strecke zwischen Wohnung und Kanzlei, müssen auch dann die Kosten abzugsfähig bleiben. Zwar wird der Anwalt auf dieser Strecke im Kostenabzug auf die für Arbeitnehmer geltende Entfernungspauschale beschränkt. Doch auch Arbeitnehmer dürfen gemäß BMF-Schreiben vom 31.10.13 Unfallkosten in diesem Fall zwischenzeitlich wieder neben der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Dies muss auch für den Kanzleiinhaber gelten. |
Infolge der gesonderten Behandlung dürfen die Unfallkosten nicht in die Berechnung der Kosten je Kilometer einbezogen werden, wenn es um den Kostensatz für einen Pkw im Privatvermögen geht, der für Fortbildungsfahrten etc. genutzt wird.
Eine Versicherungsentschädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang steht, muss wie die Unfallkosten behandelt werden. Ggf. ist sie als Betriebseinnahme zu erfassen.
d) Ist die Entfernung zwischen Kanzlei und Wohnung erheblich?
Je länger der Weg zwischen Wohnung und Kanzlei ist, desto wahrscheinlicher ist Ihr Pkw zwingend im steuerlichen Betriebsvermögen anzusetzen - selbst wenn Sie das nicht wollten. Können Sie nicht die Praxisfahrten noch auf ein Zweitfahrzeug verlagern, haben Sie keine Wahl. Sie können der 1-Prozent-Regel dann nur durch ein aufwendiges Fahrtenbuch entgehen.
3. Praxisfragen rund um Tankkosten
Folgende beiden Fragen rund um die Tankkosten werden oft gestellt:
a) Was ist, wenn private Tankquittungen in der Praxisbuchhaltung landen?
In gewissen Grenzen kann das Finanzamt die Jahresfahrleistung mit den verbuchten Treibstoffkosten plausibilisieren. Ein exorbitant hoher Benzinverbrauch je 100 km Fahrleistung deutet auf die Miterfassung von Privatquittungen hin. Dann droht Ärger mit dem Finanzamt.
b) Kann ich meinem Ehepartner auch Tankgutscheine geben?
Sie können Ihren Mitarbeiterinnen monatlich bis zu 44 EUR lohnsteuer- und sozialabgabenfreie Sachbezüge zukommen lassen. Klassiker ist hier der Tankgutschein. Ist Ihr Ehepartner in Ihrer Praxis angestellt, können Sie ihm ebenfalls einen Tankgutschein aushändigen. Dieser ist in der Praxis in den Personalkosten voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Da der Sachbezug lohnsteuerfrei ist, löst er auf Empfängerseite keine Einkommensteuer aus.
PRAXISHINWEIS | Diese Gestaltung lässt sich übrigens auch anwenden, wenn Ihr Ehepartner im Minijob in der Praxis angestellt ist. Der Minijob allein bringt in der Regel schon über 1.500 EUR Steuerersparnis. |