· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Berufshaftpflichtversicherung: Führt der Abschluss durch den Arbeitgeber immer zu Arbeitslohn?
von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| Wird ein angestellter Rechtsanwalt in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers einbezogen, stellt sich die Frage, ob er einen Vermögensvorteil erhält, den er als Arbeitslohn versteuern muss. |
1. Grundsatz: Vermögensvorteil im eigenen Interesse des Angestellten
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind alle Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Nach § 51 BRAO müssen Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen - unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, handelt es sich hierbei nicht um eine eigene Verpflichtung des Arbeitgebers. Dem angestellten Rechtsanwalt wird ein Vermögensvorteil zugewendet.
2. Anders sieht es der BFH
Demgegenüber liegt nach neuer Rechtsprechung (BFH 19.11.15, VI R 74/14, BStBl. 2016 II S. 303; 10.3.16, VI R 58/14) kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, um seine eigenen Haftpflichtgefahren abzusichern.
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