· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Weihnachtsfeier: Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn
von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund
| Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder Kanzlei-Jubiläum-Betriebsfeiern sind regelmäßig Schwerpunkte von Lohnsteuer-Außenprüfungen. Feiern im größeren Rahmen führten aufgrund der durch die Finanzverwaltung einbezogenen Gesamtaufwendungen und des damit verbundenen Überschreitens der Freigrenze (110 EUR/Person) oft auch zu Lohnsteuernachforderungen. In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH nun seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. |
Wie bisher muss auf eine exakte Kostenermittlung für die Betriebsveranstaltung und die Dokumentation der Teilnehmer geachtet werden. Künftig laufen nur noch von den Teilnehmern unmittelbar konsumierbare Kosten in die Ermittlung der Freigrenze ein (BFH 16.5.13, VI R 94/10, Abruf-Nr. 133173). Dies betrifft im Wesentlichen Speisen, Getränke und Aufwendungen für ein Unterhaltungs-/Animationsprogramm während der Veranstaltung. Nicht mehr einbezogen werden Kosten für die Ausgestaltung, insbesondere Organisationskosten (Kosten für die Buchhaltung oder eine Eventagentur) und die für den äußeren Rahmen wie Miete oder Dekoration der Veranstaltungsräume. Solche Kosten führen nicht zu einem direkten Wertzugang beim Arbeitnehmer (ArbN). Es erhöht nicht den Vorteil für die Belegschaft, wenn sich Arbeitgeber (ArbG) fremder Hilfe bei der Ausrichtung bedienen.
Hinweis | Der Ersatz der ‒ oft erheblichen ‒ Reisekosten ist grundsätzlich als Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, da die Teilnahme an der Veranstaltung für den ArbN betrieblich veranlasst ist.
Die ermittelten Gesamtkosten sind auf alle teilnehmenden Personen inklusive der Begleitpersonen, Familienangehörigen und Gäste gleichmäßig zu verteilen. Die Freigrenze von 110 EUR gilt (weiterhin) je Teilnehmer. Der BFH entschied jedoch, dass die auf Angehörige entfallenden Aufwendungen nicht mehr dem betroffenen ArbN zugerechnet werden, da insoweit keine Entlohnung vorliegt (BFH 16.5.13, VI R 7/11, Abruf-Nr. 133172). Dies gilt jedenfalls, wenn sich die Veranstaltung auf übliche Programmpunkte (Verpflegung, musikalische Unterhaltung, Kinderanimationsprogramm) beschränkt. Anders kann es sein, wenn die Belegschaft zusammen mit der Familie ein Musical besucht oder ein weltberühmter Künstler bei der Betriebsfeier auftritt. Hier hat bereits die Veranstaltung an sich einen marktgängigen Wert. Für den Fall, dass weniger ArbN als vorgesehen teilnehmen, bleibt offen, ob nur die auf die nicht anwesenden Personen entfallenden Kosten für Speisen und Getränke ausgesondert werden oder eine entsprechende Kürzung der Gesamtaufwendungen erfolgt (BFH, a.a.O.).
Hinweis | Die Höhe der Freigrenze von 110 EUR bleibt derzeit unangetastet. Der BFH hat der Finanzverwaltung jedoch „angeraten“, den seit 2002 geltenden Betrag neu zu bemessen (BFH 12.12.12, VI R 79/10, Abruf-Nr. 130631).