· Fachbeitrag · Nichtselbstständige Arbeit
Das gilt zum Werbungskostenabzug bei Feiern
von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| Im Arbeitslebens gibt es immer Anlässe zum Feiern: Dienstjubiläen, bestandene Prüfungen, runde Geburtstage. Je nach Ausgestaltung dieser Feiern können die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. |
Aufwendungen für eine Feier sind bei nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Sie müssen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen. Wichtig ist, dass die Aufwendungen nicht nur aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Arbeitnehmers beruhen. Dann wären sie als Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies abzugrenzen ist oft schwierig. Daher ist im Einzelfall anhand von Indizien zu beurteilen, ob ein Werbungskostenabzug möglich ist oder nicht.
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Kriterium | beruflich veranlasst | privat veranlasst |
Anlass der Feier | Dienstjubiläum, bestandene Prüfung | „runder“ Geburtstag |
Wer ist Gastgeber? | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
Wer ist eingeladen? | Kollegen, Geschäftsfreunde | Presse, Freunde, Angehörige |
Ort der Feier? | Arbeitsplatz | Privathaus, gemieteter Saal (Gastronomie) |
Uhrzeit? | innerhalb der Arbeitszeit | außerhalb der Arbeitszeit |
Finanzieller Rahmen | vergleichbar mit Betriebsveranstaltungen | Charakter einer privaten Feier |
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