· Fachbeitrag · Pkw-Privatnutzung
Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Dürfen Sie als angestellter Rechtsanwalt den Dienstwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle Monate nicht privat nutzen, wenn Sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern ( FG Düsseldorf 24.1.17, 10 K 1932/16 E, Abruf-Nr. 192318 ). |
1. Hintergrund
Nach der Rechtsprechung des BFH (21.3.13, VI R 26/10) fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
Beachten Sie | Nicht gemeint sind Situationen, in denen Sie als Steuerpflichtiger das Fahrzeug nicht (länger) nutzen dürfen. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber Ihnen gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
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