· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Berufsfremde Nebenbeschäftigung: Anwalt ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig
| Das SG Berlin hat entschieden: Grundsätzlich können selbstständig tätige Anwälte für eine Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die Nebentätigkeit muss allerdings von anwaltstypischen Aufgaben gekennzeichnet sein. |
Sachverhalt
Die klagende Anwältin hatte in den Zeiträumen 4.2.-22.3.13 und 1.-30.4.13 zwei Nebenbeschäftigungen. Sie wurde hier jeweils als Vertretung der Geschäftsführerin sowie als Projektmitarbeiterin eingestellt. Für diese Zeit wollte sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien.
Entscheidungsgründe
Das SG (15.8.16, S 10 R 7045/13, Abruf-Nr. 190148) hat die Voraussetzungen betont, wann ein Befreiungsanspruch gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt ist.
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