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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Rechengrößen und Grenzwerte für 2025

    | Seit dem 1.1.25 gelten in der Sozialversicherung neue Rechengrößen und Grenzwerte. Praxisrelevante Eckdaten sind nachfolgend aufgeführt. |

     

    • Rechengrößen 2025
    jährlich
    monatlich

    Allgemeine Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung)

    96.600 EUR

    8.050,00 EUR

    Knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung)

    118.800 EUR

    9.900,00 EUR

    Beitragsbemessungsgrenzen (Kranken- und Pflegeversicherung)

    66.150 EUR

    5.512,50 EUR

    Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V)

    73.800 EUR

    Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)

    66.150 EUR

    Einkommensgrenze Familienversicherung

    535,00 EUR

    Geringverdienergrenze (Azubis)

    325,00 EUR

    Geringfügigkeitsgrenze

    556,00 EUR

    Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte

    175,00 EUR

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung

    44.940 EUR

    3.745,00 EUR

     

     

    • Beitragssätze 2025
     AG
    AN
    Summe

    Krankenversicherung

    7,30 %*(1)

    7,30 %*(1)

    14,60 %

    *(1) individueller Zusatzbeitrag der Krankenkassen möglich (wird paritätisch getragen)

    Pflegeversicherung*(2)

    • ohne Kinder

    1,80 %

    2,40 %

    4,20 %

    • ein Kind

    1,80 %

    1,80 %

    3,60 %

    • zwei Kinder

    1,80 %

    1,55 %

    3,35 %

    • drei Kinder

    1,80 %

    1,30 %

    3,10 %

    • vier Kinder

    1,80 %

    1,05 %

    2,85 %

    • ab fünf Kindern

    1,80 %

    0,80 %

    2,60 %

    *(2) Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4,20 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,6 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

     

    In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,20 % (AG: 1,3 %; AN: 2,9 %).

    Allgemeine Rentenversicherung

    9,30 %

    9,30 %

    18,60 %

    Knappschaftliche Rentenversicherung

    15,40 %

    9,30 %

    24,70 %

    Arbeitslosenversicherung

    1,30 %

    1,30 %

    2,60 %

     

     

    • Gleitzone/Übergangsbereich 2025

    Beginn (monatlich): 556,01 EUR

    Ende (monatlich): 2.000,00 EUR

    Faktor: 0,6683

     
    Quelle: ID 50298227