18.05.2018 · Nachricht · Steuererklärung
Keine Schweigepflicht bei Angaben für Zusammenfassende Meldung
| Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland erbracht hat, das ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, kann die vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den geforderten Angaben (u. a. USt-IdNr. des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern. |
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