· Fachbeitrag · Steuererklärungen
Steuererklärung zu spät abgegeben? Verspätungszuschlag festgesetzt!
von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| Über die Änderungen zum Verspätungszuschlag durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens haben wir Sie in AK 17, 14 informiert. In diesem Beitrag lesen Sie, was bis zu deren Inkrafttreten gilt, wenn Sie die Abgabefristen nicht einhalten können. |
1. Ermessen bei Verspätungszuschlag
Wurde die Steuererklärung schuldhaft verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Ob es tatsächlich einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt allerdings im dortigen Ermessen (sog. Entschließungsermessen). Hierbei wird u. a. berücksichtigt, wie oft bereits in der Vergangenheit Abgabefristen überschritten wurden, ob weitere Fristüberschreitungen zu erwarten sind oder ob der Steuerpflichtige einen Verspätungszuschlag überhaupt zahlen kann.
Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. des Steuerberaters) wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Eine Fristüberschreitung kann also nicht damit entschuldigt werden, dass jemand anderes die Steuererklärung fristgerecht erstellen sollte, es aber nicht geschafft hat.
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