· Fachbeitrag · Steuergestaltung Kanzlei-PKW (Teil 3)
Pkw in Mehrstandortkanzleien - ein echtes Steuersparmodell
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Im Rahmen überörtlicher Gemeinschaftskanzleien gibt es besondere Möglichkeiten, die Nutzung von Kanzlei-Pkw steuerlich zu optimieren. Wie Sie dabei vorgehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
1. Abgrenzung: Reise- versus Entfernungskilometer
Neuere Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte hat sich zwischenzeitlich in einem reformierten Reisekostenrecht niedergeschlagen. Reisekosten heißt dabei immer auch Fahrtkosten - also Kfz-Kosten. Hier geht es stets um die Frage, welche Fahrstrecke für die Kanzlei angefallen ist und ob die hierdurch verursachten Kosten ggf. nur eingeschränkt oder voll abgezogen werden können. Echte Reisekilometer sind stets voll abzugsfähig, Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei gedeckelt auf die Entfernungspauschale von 15 Cent pro gefahrenem Kilometer.
a) Rechtsanwalt kann nur eine „erste Betriebsstätte“ haben
Bei überörtlichen Konstellationen folgt hieraus die Frage, wann die Fahrt zur Kanzlei unter die Entfernungspauschale fällt, wo also die „regelmäßige Betriebsstätte“ liegt. Bis zur Rechtsprechungsänderung galt, dass ein Rechtsanwalt mehrere solcher regelmäßigen Betriebsstätten haben kann. Jeder Standort zählte, und jede Fahrt von zu Hause dorthin war im Kostenabzug beschränkt. Inzwischen hat sich die Rechtslage dahin gehend geändert, dass jeder Rechtsanwalt genau eine regelmäßige Betriebsstätte haben kann. Sie heißt inzwischen „erste Betriebsstätte“. Jede Fahrt zwischen der Wohnung und dieser ersten Betriebsstätte fällt unter die Entfernungspauschale.
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