· Fachbeitrag · Steuerjahr 2023
Steueränderungen 2023: Der tabellarische Schnellüberblick
| Am 1.1.23 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Der Beitrag enthält einen Schnellüberblick in tabellarischer Form. |
Tabellarischer Schnellüberblick
Damit Sie sich durch die wichtigsten Steueränderungen 2023 gut „hindurchhangeln“ können, sind diese tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum, ab dem die Neuregelung gilt. Zu jeder Rechtsquelle ist auch eine IWW-Abruf-Nr. aufgeführt. Wenn Sie diese Nummer anklicken oder auf iww.de oben in das rechteckige Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.
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Vorschrift | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Gilt ab |
§ 3 Nr. 11b S. 5 EStG | Corona-Pflegebonus Klarstellung Berücksichtigungszeitraum | Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG fallen auch Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 150c SGB XI. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum erweitert. Es reicht, wenn sie bis zum 31.05.2023 gewährt werden. | JStG 2022 Abruf-Nr. 232808 | 01.01.2022 |
§ 3 Nr. 11c EStG | Inflationsausgleichsprämie | Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber (zusätzlich zum Arbeitslohn). Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
| Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz, Abruf-Nr. 231979 | 26.10.2022 |
§ 3 Nr. 14a EStG | Grundrentenzuschlag | Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. | 01.01.2021 | |
§ 3 Nr. 30 R 3.30 LStR 2023 | Werkzeuggeld Klarstellung | Zur Klarstellung wird die Aufzählung der Gegenstände, die nicht als Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG gelten, um die Telekommunikationsgeräte sowie die Zubehörteile für Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte erweitert. | LStR 2023 Abruf-Nr. 232177 | 01.01.2023 |
§ 3 Nr. 62 EStG R 3.62 LStR 2023 | Kranken- und Pflegeversicherung Datenübermittlung | Für das Bescheinigungsverfahren der Versicherungsunternehmen bei Zuschüssen des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung gilt ab dem Jahr 2024 das elektronische Datenübermittlungsverfahren (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 S. 14 und 15 LStR 2023). | LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 3 Nr. 72 EStG | Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen | Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke) eingeführt. | 01.01.2022 | |
§ 3b EStG R 3b) Abs. 3 S. 3 LStR 2023 | Zuschläge für SFN-Arbeit Arbeitsstätte |
| LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG | Häusliches Arbeitszimmer | Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, dürfen Steuerzahler anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal einen Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abziehen. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG | Home-Office-Pauschale | Die Home-Office-Pauschale wird dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird auf 6 Euro pro Tag und 1.260 Euro pro Jahr angehoben. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG | Rechnungsabgrenzungsposten | Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens darf in der Steuerbilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den GWG-Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG ‒ derzeit 800 Euro ‒ nicht übersteigt. | JStG 2022 | Gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021 |
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG | Lineare Gebäude-AfA erhöht |
| JStG 2022 | Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude |
§ 7b EStG | Sonder-AfA nach § 7b EStG | Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll auch künftig Anreize für den Bau von Mietwohnungen bieten. Daher können Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt oder erworben werden, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur linearen AfA mit 4 x 5 Prozent abgeschrieben werden. Die Höchstgrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird auf 4.800 Euro je qm Wohnfläche erhöht. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung. Sie steigt auf maximal 2.500 Euro je qm Wohnfläche. | JStG 2022 | Gilt für Bauantrag/Bauanzeige nach 31.12.2022 bis 31.12.2026 |
§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG § 2 SvEV | Sachbezüge Sachbezugswerte | Seit dem 01.01.2023 gelten neue Sachbezugswerte.
| 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 232814 | 01.01.2023 |
§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG R 8.1 Abs. 6 S. 6 LStR 2023 | Sachbezüge Mietwohnung und geldwerter Vorteil | Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Mietwohnung, entsteht ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn die Wohnung sehr günstig oder kostenfrei ist. Für die entsprechende Bewertung ist grundsätzlich der ortsübliche Mietwert maßgebend. Die LStR 2023 regeln hierzu: „Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen.“ | LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 8 Abs. 2 S 12 EStG R 8.1 Abs. 6a LStR 2023 | Sachbezüge Wohnungsgestellung und Bewertungsabschlag | Nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG brauchen Arbeitgeber bei Wohnungen, die sie Arbeitnehmern überlassen, keinen steuerlichen geldwerten Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete zahlt und der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. In den LStR 2023 gibt es eine neue Formulierung mit Erläuterung zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung: „Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne des BetrKV beträgt. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die Mietvorteile bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Überlässt der Arbeitgeber Wohnungen überwiegend an fremde Dritte, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 EStG (mit Bewertungsabschlag) und § 8 Abs. 3 EStG (mit Rabatt-Freibetrag).“ | LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 LStR 2023 | Doppelter Haushalt Besuchsfahrten des Ehegatten | Die LStR 2023 regeln zum Thema Besuchsfahrten des Ehegatten neu, dass Werbungskosten vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist. Bislang war unklar, in welchen Fällen „umgekehrte Fahrten“ des Ehegatten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der BFH hat dies für die doppelte Haushaltsführung noch nicht entschieden. | LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG | Auslandsdienstreisen | Seit 01.01.2023 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen (BMF, Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :004). | BMF-Schreiben, Abruf-Nr. 232478 | VZ 2023 |
§ 9a S.1 Nr. 1a EStG | Arbeitnehmer-Pauschbetrag | Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. | JStG 2022 | VZ 2023 |
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG | Beiträge eines Kindes für eigene Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung | Beiträge eines Kindes für dessen eigene Basiskranken- und Pflegeversicherung können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Beiträge der Person steuerlich berücksichtigt werden, die die Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen hat und für dieses Kind Kindergeld erhält. Die Vorschrift wird um die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes als materiell-rechtliche Voraussetzung erweitert. | JStG 2022 | VZ 2023 |
§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG | Altersvorsorgeaufwendungen | Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben greift ab 2023 (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Die Änderung ist vor dem Hintergrund der BFH-Urteile zu sehen, und zwar als erster Schritt zur Vermeidung der „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung des § 39b Abs. 4 EStG. | JStG 2022 | VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023 |
§ 10a Abs. 1a EStG | Riester-Verfahren | Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen vereinfachen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 19 EStG R 19.6 LStR 2023 | Aufmerksamkeiten Einschränkung bei Angehörigen |
| LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 19 Abs. 3 S. 1 EStG | Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende | Die im Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz geregelte Einmalzahlung und vergleichbare Leistungen öffentlicher Arbeitgeber nach Landesrecht sind den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ‒ Versorgungsbezüge ‒ zuzuordnen. Sie sind damit ‒ ebenso wie die Energiepreispauschale ‒ einkommen- und lohnsteuerpflichtig. | JStG 2022 | VZ 2022 |
§ 20 EStG | Verlustberücksichtigung nach § 20 EStG | Die Vorschrift erlaubte bisher keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Jetzt ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich normiert. | VZ 2022 | |
§ 20 Abs. 9 EStG | Sparer-Pauschbetrag | Der Sparer-Pauschbetrag steigt von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG | Einmalzahlung an Rentner | Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung unterliegt als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung. | JStG 2022 | VZ 2022 |
§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Der Entlastungsbetrag wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für 2023 aufstellen und bekannt machen. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 32a EStG | Neue Steuertarife | Eingangsteuersatz, Progressionsphase und Spitzensteuersatz werden an die Inflation angepasst und damit dynamisiert (Entschärfung der kalten Progression). | Inflationsausgleichsgesetz Abruf-Nr. 232812 | 01.01.2023 |
§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG | Erhöhung Kindergeld und -frei-betrag | Sowohl Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) als auch Kindergeld wurden erhöht. | Inflationsausgleichsgesetz | 01.01.2023 |
§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG | Unterhaltshöchstbetrag | Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird angehoben und ab dem Jahr 2022 dynamisiert. Der Höchstbetrag steigt 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro | Inflationsausgleichsgesetz | 01.01.2023 |
§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG | Ausbildungsfreibetrag | Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Abgedeckt werden elterliche Aufwendungen für in Berufsausbildung befindliche, auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 34c Abs. 5 EStG
| Auslandstätigkeit Neuer Auslandstätigkeitserlass (ATE) | Arbeiten Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des ATE steuerfrei gezahlt werden. Ein neuer ATE gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen. | BMF, Schreiben vom 10.06.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2293/19/ 10012 :001, Abruf-Nr. 229848 | VZ 2023 |
§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG | Lohnsteuerabzugsmerkmale Berücksichtigungsfähige Beiträge |
| JStG 2022 | VZ 2023 |
Datenaustausch Umfassender Datenaustausch |
| JStG 2022 | VZ 2024 | |
§ 39b Abs. 4 EStG | Vorsorgepauschale Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge aufgehoben |
| JStG 2022 | VZ 2023 |
§ 40a Abs. 2 EStG R 40a.2 LStR 2023 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte | In R 40a.2 S. 1 LStR 2023 erfolgt eine Klarstellung, wonach eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit zwei Prozent bei geringfügig entlohnten Minijobbern nur bei abhängigen Beschäftigungen möglich sind. | LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 40b EStG R 40b.1 LStR 2023 | Betriebliche Altersversorgung Pauschalierung der Lohnsteuer Vervielfältigungsregelung
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| LStR 2023 | 01.01.2023 |
§ 41a EStG | Lohnsteueranmeldung Muster 2023 | Für die Lohnsteueranmeldung gelten das Vordrucksmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ (BMF, Schreiben vom 07.09.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10026 :003). | BMF-Schreiben, Abruf-Nr. 231242 | 01.01.2023 |
§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG | Programmablaufpläne Lohnsteuerabzug 2023 | Die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 haben sich gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 noch geändert, so das BMF im Schreiben vom 18.11.2022 (Az. IV C 5 ‒ S 2361/19/10008 :006, Abruf-Nr. 232414). Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 18.11.2022 war aber nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das JStG 2022 ergeben werden, so die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro. Das BMF hat hierfür Übergangsregelungen veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 08.12.2022, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :008, Abruf-Nr. 232764). | BMF | Lohnsteuerabzug 2023 |
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a EStG | „Crowdlending“ | Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei „Crowdlending“-Krediten über Internetplattformen besteht Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt. Folgeänderungen ergeben sich dadurch in § 44 Abs. 1 EStG. | JStG 2022 | 01.01.2023 |
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG | Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung | Die Grenzbeträge für die Arbeitnehmerveranlagung werden dynamisiert, und zwar durch Rückgriff auf die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten werden die Beträge bis auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag doppelt angesetzt. | Inflationsausgleichsgesetz | 01.01.2023 |
§ 48a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG | Bauabzugsteuer Steueranmeldung | Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. | JStG 2022 | 01.01.2025 |
§ 122 S. 2 EStG | Energiepreispauschale Unpfändbarkeit | Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der neue Satz 2 in § 122 EStG regelt, dass die EPP nicht pfändbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die EPP den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht gepfändet werden kann. Wegen des Verweises in § 36 Insolvenzordnung unterliegt die EPP auch nicht dem Insolvenzbeschlag. | JStG 2022 | VZ 2022 |
§ 123 Abs. 1 EStG | Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG | Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Besteuerungslücken werden damit vermieden. Die Freigrenze von 256 Euro soll nicht gelten. | JStG 2022 | VZ 2022 |
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§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Gilt ab |
§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG | Mitunternehmerschaft | Die Unternehmereigenschaft besteht jetzt unabhängig davon, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit soll die Rechtsprechung des V. Senats des BFH zur Nichtunternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften ausgehebelt werden. | 01.01.2023 | |
§ 2b UStG | Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts | Die Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 2b UStG wird um zwei weitere Jahre verlängert. Die öffentliche Hand hat damit ganze neun Jahre Zeit, sich auf die Gesetzesänderung einzustellen | 01.01.2023 | |
§ 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG | Zusammenfassende Meldung | Durch die Streichung der Vorschrift wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten (§ 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG). Diese soll allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend sein. | 01.01.2023 | |
§ 12 Abs. 3 UStG | Photovoltaikanlagen | Die Neuregelung in § 12 Abs. 3 UStG sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschl. der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. | 01.01.2023 | |
§ 18 Abs. 5a UStG | Fahrzeugeinzelbesteuerung | Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 5a UStG). | Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden | |
§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG | Vorsteuer-Vergütungsverfahren | Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen. | 21.12.2022 | |
§ 20 S. 1 Nr. 4 UStG | Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) | Ab dem 01.01.2025 sollen die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR nach § 27 Abs. 22a UStG anzuwenden sein. Einige jPöR ‒ insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder ‒ praktizieren eine kameralistische Buchführung. Diese entspricht nicht dem für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip. Hat ein jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist sie dazu auch nicht verpflichtet, sollen sie aber nach dem Istprinzip besteuert werden können. | 01.01.2023 | |
§ 23a Abs. 2 UStG | Vorsteuerpauschalierung für steuerbegünstigte Körperschaften | Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Wichtig | Mehr zum Thema lesen Sie ab Seite 31. | 01.01.2023 |
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§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Gilt ab |
§ 139b AO | Direkter Auszahlungsweg | Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Es entsteht eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen. | Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung | |
§ 147 Abs. 6 AO | Digitale LohnSchnittstelle Version 2023.1 |
| BMF | 01.01.2023 |
Zahlungsverjährung | Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. | JStG 2022 | 21.12.2022 | |
§ 7b Abs. 2 GewStG | Verlustverrechnung in Sanierungsfällen | § 7b Abs. 2 GewStG soll die Verrechnung von nach § 3a EStG steuerfreien Sanierungserträgen mit gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen regeln. Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung soll § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG eine vorrangige Verlustverrechnung bestimmen, da Verluste sonst in Folgejahren genutzt werden könnten. | JStG 2022 | Erhebungszeitraum 2023 |
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG | Behandlung von steuerlichen Ausgleichsposten bei Organschaft | Die Regelungen zum Übergang vom System der steuerlichen Ausgleichsposten zur Einlagelösung werden ergänzt. Dazu legt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG fest, dass dann keine mittelbare Organschaft vorliegt, wenn sich die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft bereits aus der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft ergibt. | JStG 2022 | Auflösung Ausgleichsposten im Wj. nach 31.12.2021 |
§ 27 Abs. 8 KStG | Einlagenrückgewähr | Die Regelung für die Einlagenrückgewähr von EU- bzw. EWR-Kapitalgesellschaften in § 27 Abs. 8 KStG wird auf alle ausländischen Kapitalgesellschaften erweitert und umfasst damit auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. | JStG 2022 | VZ 2023 |
§ 20 Abs. 2 SGB IV | Übergangsbereich Neue Obergrenze von 2.000 Euro |
| Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende, Abruf-Nr. 232639 | 01.01.2023 |