· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ist-Besteuerung bietet für Freiberufler Vorteile
von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund
| Die Umsatzsteuer berechnet sich nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG. Sie entsteht also mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Dienstleistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG). Dies hat Nachteile für den Unternehmer: Er muss die Umsatzsteuer für im Besteuerungszeitraum erbrachte steuerpflichtige Leistungen im Zweifel vorfinanzieren. Erst wenn feststeht, dass das Honorar uneinbringlich ist, kann die Besteuerung rückgängig gemacht werden (§ 17 UStG). Auf Antrag kann der Anwalt aber die Vorteile der Ist-Besteuerung genießen. |
1. Ist-Besteuerung: Keine Vorfinanzierung der Steuerlast
Die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt erfolgt grundsätzlich unabhängig von einer Honorarvereinnahmung. Eine Ausnahme gilt für An- und Abschlagszahlungen und Vorschüsse: die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist bei Vereinnahmung anzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG).
Freiberuflich tätige Rechtsanwälte können auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (sogenannte Ist-Besteuerung, § 20 S. 1 UStG). Die Steuer entsteht so erst mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Honorar vom Leistenden vereinnahmt wurde. Dies bringt einen Zinsvorteil und eine Liquiditätsverbesserung. Da Anwälte in der Regel nicht buchführungspflichtig sind und ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, entlastet die Ist-Besteuerung zudem von zusätzlichen Aufzeichnungen zur Ermittlung der vereinbarten Honorare.
PRAXISHINWEIS | Für den Vorsteuerabzug gelten sowohl für die Soll- als auch für die Ist-Besteuerung die gleichen Regelungen: bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung für die erhaltene Lieferung oder Leistung ist der Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung der Rechnung zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG). Ist die Leistung noch nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Rechnung vorliegt und die (Voraus-)Zahlung erfolgte. |
2. Antragspflicht
Der Antrag auf Ist-Besteuerung ist formfrei und erfolgt oft bereits bei Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Er kann auch später konkludent im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung gestellt werden, wenn aus dieser eindeutig ersichtlich ist, dass nach Ist-Einnahmen angemeldet wurde. Aus Vorsichtsgründen empfiehlt sich jedoch stets ein gesonderter, schriftlicher Antrag. Der Antrag ist jederzeit möglich und nicht fristgebunden.
PRAXISHINWEIS | Dem Antrag wird - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - stattgegeben (A 20.1 Abs. 1 S. 2 UStAE). Dies kann durch schlüssiges Handeln erfolgen. Es empfiehlt sich, auf eine schriftliche Gestattung zu bestehen. |