· Fachbeitrag · Vergütungsrecht/Verfahrensrecht
Ruht ein Verfahren länger als zwei Jahre, gilt es gebührenrechtlich als neue Angelegenheit
| Ein Anwalt kann in derselben Sache zweimal Gebühren abrechnen, wenn der frühere Auftrag bereits länger als zwei Kalenderjahre erledigt ist. Dies gilt nach Meinung des VG Dresden auch, wenn das Verfahren so lange lediglich geruht hat und der Anwalt nicht außergerichtlich tätig war. |
Sachverhalt
Ein Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 26.7.10 ruhend gestellt und erst am 9.12.15 wieder aufgenommen. Nachdem die Angelegenheit abgeschlossen war, rechnete der Bevollmächtigte zweimal eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG ab. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.5.16 setzte der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr nur einmalig fest. Der Bevollmächtigte legte gegen den Beschluss erfolgreich Erinnerung ein.
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