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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Klimaschutzpaket: Seit dem 1.1.21 gibt es eine neue Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

    von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle, Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt, txt.de

    | Bereits vor gut einem Jahr wurde im „Klimaschutzpaket Steuern“ (Abruf-Nr. 213348 ) eine erhöhte Entfernungspauschale beschlossen. Sie gilt aber erst jetzt, seit dem 1.1.21. AK stellt sie kurz vor. |

     

    1. Fernpendlern steht ein höherer Werbungskostenabzug zu

    Für die Veranlagungszeiträume von 2021 bis 2023 ist die Entfernungspauschale für Fernpendler von 0,30 auf 0,35 EUR je Kilometer Entfernungsweg erhöht worden, von 2024 bis 2026 auf 0,38 EUR. Profitieren können nur „Fernpendler“, d. h.: Der höhere Satz greift erst ab dem 21. Entfernungskilometer.

     

    2. Für Geringverdiener gibt es eine Mobilitätsprämie

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch Geringverdiener von der erhöhten Fernpendlerpauschale profitieren. Dazu wurde die sog. Mobilitätsprämie gemäß §§ 100 ff. EStG konzipiert. Unterschreitet das zu versteuernde Einkommen eines Steuerzahlers den Grundfreibetrag, wirkt sich die Mobilitätsprämie ‒ mindestens im Umfang des Differenzbetrags ‒ nicht steuermindernd aus. Denn unterhalb des Grundfreibetrags wird ohnehin keine Einkommensteuer fällig. In solchen Fällen wird die Pendlerpauschale als Mobilitätsprämie direkt ausgezahlt. Die Berechnung ist dabei leider nicht völlig trivial.

     

    PRAXISTIPP | Ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie in „SSP Steuern sparen professionell“ 1/2020, Seite 11, iww.de, Abruf-Nr. 46297757

     

    3. Das ist jetzt veranlasst bzw. hier besteht Handlungsbedarf

    Die erhöhte Entfernungspauschale können Sie erstmals mit der Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen. Dies gilt voraussichtlich ebenso für die Mobilitätsprämie. Da zwingend das zu versteuernde Einkommen berechnet werden muss, dürfte nämlich auch für den Antrag auf Mobilitätsprämie die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich sein. Die entsprechenden Formulare liegen bislang aber noch nicht vor.

     

    Handlungsbedarf besteht zunächst also nur für denjenigen Pendler, der einen höheren Werbungskostenbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend machen und entsprechende Angaben hinterlegt haben möchte. Dann kann dieser Betrag unter Hinweis auf die erhöhte Fernpendlerpauschale erhöht werden.

     

    Wichtig | Mit dem „Siegeszug“ des Homeoffice wird die Finanzverwaltung künftig wohl verstärkt auf kohärente Angaben von Arbeitsort und Werbungskosten achten. Im Zweifel sind daher konkrete Aufzeichnungen zum Umfang des Pendelns zu empfehlen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 33 | ID 47056746