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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    BRAK optimiert die Störungsdokumentation

    | Die Störungsdokumentation zum beA ist nun unter einem permanenten Link zu finden. Dokumentiert werden nun auch die zuvor angekündigte Wartungs-Ausfälle. |

     

    1. Störungsdokumentation jetzt mit permanentem Link

    Bisher war eine Dokumentation der Störungen im beA-System nur sehr schwer auffindbar. Für entsprechende Haftungs- bzw. Wiedereinsetzungsfälle ist aber dringend erforderlich, über eine Dokumentation dieser beA-Störungen zu verfügen. AK Anwalt und Kanzlei hatte sich daher an die BRAK gewandt und gebeten, die Dokumentation künftig unter einem permanenten Link an prominenter Stelle zu installieren (vgl. AK 19, 8). Die BRAK teilt nun mehr mit, dass dort zwischenzeitlich die Störungsdokumentation umgestaltet wurde. Sie ist nunmehr unter einem permanenten Link abrufbar.

     

    PRAXISTIPP | Die Dokumentation zu den Störungen im beA-System finden Sie ab sofort unter diesem Link: https://bea.brak.de/stoerungsdokumentation.

     

    2. Dokumentiert werden nun auch wartungsbedingte Ausfälle

    In der Dokumentation werden nun auch die Wartungszeiten angeben, während derer das beA nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist. Die Wartungs-Downtimes wurden seit Bestehen der Dokumentation nachgetragen. Damit sind nun die Ausfallzeiten insgesamt seit Anfang Dezember 2018 vollständig dokumentiert.

     

    MERKE | Ist das beA wegen Wartungarbeiten nicht erreichbar (Wartungs-Downtime), wird dieses in der Regel etliche Tage zuvor bereits angekündigt. Entsprechende Informationen finden Sie unter den aktuellen Mitteilungen auf der Seite bea.brak.de.

     

    Vermutlich wird bei einer mehrere Tage zuvor angekündigten Wartungs-Downtime ein Wiedereinsetzungsantrag eher keinen Erfolg versprechen (man konnte sich dann darauf einrichten, einen anderen Übermittlungsweg als das beA zu wählen, was eher nicht für ein schuldloses Fristversäumnis sprechen wird). Die Übersicht der BRAK präsentiert nun die vollständigen Fakten. Entscheiden müssen die Gerichte im Einzelfall.

    Quelle: ID 45867285