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  • · Nachricht · Abrechnung

    Geschäftsgebühr ensteht, wenn RA Vertrag prüft

    | Prüft der RA einen notariellen Vertragsentwurf, nimmt er Stellung hierzu und sendet seine Änderungsvorschläge an den Mandanten, fällt hierfür die Geschäftsgebühr an (LG Nürnberg 12.05.15, 6 S 112/15). |

     

    Nach Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr für das

    • „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ oder die
    • „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ entstehen.

     

    Vorliegend nahm der RA (Kläger) zu einem fünfseitigen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag Stellung und ließ dem Beklagten per E-Mail konkrete Änderungsvorschläge zukommen. Hierdurch wirkte er auf die Gestaltung des Vertrags ein. Durch diese vertragsgestaltende Tätigkeit entstand, aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos des RA, die Geschäftsgebühr und nicht bloß die Beratungsgebühr!

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20S%20112%2F15&Suche=LG%20N%FCrnberg%2012.05.2015%206%20S%20112%2F15

    Quelle: ID 43716287