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  • · Nachricht · Anwaltliche Vergütung

    Anwaltlicher Verfahrenspfleger genießt Vertauensschutz

    | Die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar ( BGH 15.5.13, XII ZB 283/12, Abruf-Nr. 132205 ), sodass die Staatskasse dem tätig gewordenen Verfahrenspfleger seine Vergütung zahlen muss. |

     

    Das Betreuungsgericht hat die Beteiligte zu 1 im Rahmen des Unterbringungsverfahrens "als Rechtsanwalt" zur Verfahrenspflegerin des Betroffenen bestellt. Diese hat am Anhörungstermin vom selben Tag teilgenommen und sodann die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt.

     

    Die von der Staatskasse gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 als berufsmäßige Verfahrenspflegerin eingelegte Beschwerde hat das LG als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatskasse ist ohne Erfolg geblieben.

     

    Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sowohl die Bestellung der Verfahrenspflegerin als auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar seien.

     

    Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit dem Vertrauensschutz des anwaltlichen Verfahrenspflegers. Eine solche Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Dem Vertrauensschutz kommt vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat.

     

    Die Feststellung des Gerichts zur Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit soll den Rechtsanwalt in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Verfahrenspflegschaft übernimmt. Ihm soll nicht das Prognoserisiko aufgebürdet werden.

    Quelle: ID 42232086