· Fachbeitrag · Anwaltshonorar
Rechtsanwalt wird nicht für unzulässig tätigen Assessor bezahlt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Führt ein Rechtsassessor selbstständig ein Verfahren durch, ohne dass ihn ein zugelassener Rechtsanwalt kontrolliert, wird der Anwalt, für den der Assessor tätig wird, nicht vergütet. Die Entscheidung des LG Trier ( 9.9.15, 5 O 259/14 ) ist fragwürdig, hat jedoch Konsequenzen für die Praxis: Die Kanzlei müsste ggf. organisatorisch umdenken, damit ein Assessor bezahlt tätig werden kann. Lesen Sie im Folgenden, worauf zu achten ist. |
Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt beschäftigte in seiner Kanzlei einen ehemaligen Rechtsanwalt, dem die Zulassung entzogen worden war, als Assessor. Die Beklagte beauftragte den Kläger, sie in einem Scheidungsverfahren zu vertreten. Dieses bearbeitete zumindest teilweise ein Assessor: Er führte die Gespräche mit der Beklagten, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb einen. Der Kläger unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Der Kläger verlangte erfolglos das Honorar für die Tätigkeiten ‒ das LG wies die Klage in vollem Umfang ab.
Entscheidungsgründe
Das LG Trier (9.9.15, 5 O 259/14, Abruf-Nr. 146094) ist davon ausgegangen, dass der Vertrag über anwaltliche Geschäftsbesorgung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig ist. § 3 RDG erklärt es zwar für zulässig, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen selbstständig zu erbringen. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem die Rechtsdienstleistung durch das RDG „oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird“.
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