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Jobcenter darf Forderungen nicht mit Anwaltshonorar aufrechnen
| Viele Anwälte vertreten ihre Mandanten in Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter. Dabei konnten sie bislang mitunter böse überrascht werden: Obwohl sie obsiegten, rechnete das Jobcenter die Anwaltsvergütung mit möglichen Gegenansprüchen gegen den Mandanten auf. Das BSG hat dieser Praxis nun in drei Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben (20.2.20, B 14 AS 17/19 R; B 14 AS 4/19 R; B 14 AS 3/19 R). |
Einer wirksamen Aufrechnung stünde ein aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X folgendes Aufrechnungsverbot entgegen. Anwälte müssten nämlich befürchten, ihre Vergütung nicht über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X zu erhalten. Zudem bestünde die Gefahr, dass sie es ablehnen, entsprechende Mandate anzunehmen.
Quelle: ID 46486151