04.01.2019 · Fachbeitrag · Auslagen
Parkgebühren für einen Gerichtstermin sind nicht erstattungsfähig
| Ob Parkgebühren anlässlich eines Termins als „sonstige Auslagen“ nach Nr. 7006 VV RVG erstattet werden, kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. So sind einem Rechtsanwalt, der gerichtlich bestellter Beistand eines Nebenklägers im „Loveparade-Verfahren“ war, Parkgebühren einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 262,80 EUR entstanden. Deren Erstattung hatte er beantragt. LG und OLG haben das abgelehnt (OLG Düsseldorf 29.10.18, 2 Ws 531/18, Abruf-Nr. 205895 ). |
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