· Fachbeitrag · Beigeordneter Anwalt
Warten auf´s Gericht... kann die Terminsgebühr erhöhen
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig
| Der Anwalt erscheint pünktlich vor Gericht, die mündliche Verhandlung beginnt jedoch verspätet. Das geschieht häufig. Muss er länger als 15 Minuten warten und ist das Gericht hierfür verantwortlich, kann der Anwalt eine höhere Terminsgebühr verlangen, so jetzt das LSG Schleswig-Holstein. |
Sachverhalt
Das Sozialgericht hatte in einer Rentensache (Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung) auf 11.15 Uhr terminiert. Aufgerufen wurde die Sache laut Sitzungsniederschrift erst 90 Minuten später. Die mündliche Verhandlung wurde erst um 13.25 Uhr geschlossen. Der beigeordnete Anwalt berechnet eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 380 EUR (= Höchstgebühr).
Entscheidungsgründe
Das LSG Schleswig-Holstein (22.11.16, L 5 SF 91/15 B E, Abruf-Nr. 192457) entschied, dass eine erhöhte Gebühr gerechtfertigt ist, allerdings nicht die vom Anwalt angesetzte Höchstgebühr. Vielmehr sei nach billigem Ermessen die Mittelgebühr um ein Drittel zu erhöhen. Entsprechend sei eine Terminsgebühr von 266,67 EUR (statt 200 EUR) festzusetzen.
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