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  • · Fachbeitrag · Beiordnung

    Neu beigeordneter Anwalt ‒ in diesem Fall zahlt die Staatskasse

    | Liegen triftige Gründe vor, warum ein neuer Anwalt beizuordnen ist, sind dessen Kosten von der Staatskasse zu übernehmen. Zum Beispiel, wenn der neue Bevollmächtigte zweifelsfrei erklärt, dass der bisher beigeordnete Anwalt seine Zulassung aus Altersgründen zurückgegeben hat. |

     

    Das hat jetzt das OVG Saarland entschieden (27.7.16, 1 A 121/15, Abruf-Nr. 189538). Die Richter stellten klar: Gibt es einen triftigen Grund, weshalb das Mandat eines beigeordneten Anwalts zu kündigen ist, ist durch Änderungsbeschluss ein anderer Anwalt beizuordnen.

     

    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Anwaltswechsel nach der Beiordnung nicht mutwillig herbeigeführt. Denn der bisherige Anwalt war nicht mehr in der Lage, sie im Verwaltungsrechtsstreit zu vertreten (Vertretungszwang, § 67 Abs. 4 VwGO). Daher sind auch die durch den Änderungsbeschluss eventuell anfallenden Mehrkosten von der Staatskasse zu tragen.

     

    MERKE | Beantragt eine Partei, dass ihr ein Notanwalt beigeordnet wird, muss sie nachweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen Anwalt gefunden hat, der bereit ist, sie zu vertreten. Hatte die Partei zunächst einen Anwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur in Betracht, wenn die Partei auch darlegt, dass sie nicht schuld daran ist, dass das Mandat beendet wurde (BGH 24.6.14, VI ZR 226/13, Abruf-Nr. 142327).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Notanwalt nach Mandatsniederlegung? Partei trägt hohe Darlegungslast, AK 14, 200
    • Beiordnung: So muss der Mandant einwilligen, AK 14, 102
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 181 | ID 44309091