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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    PartGmbB: Einzelheiten zum notwendigen Versicherungsschutz

    von Dipl.-Kaufmann (FH) Winfried Beyer, Berlin

    | Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbegrenzung ‒ jedoch nur, wenn der vorgeschriebene Versicherungsschutz besteht. Dieser übernimmt die Aufgabe, das haftende Gesellschaftsvermögen bei beruflichen Fehlern zu schützen. Es lohnt sich also, einige Einzelheiten hierzu zu kennen. |

    1. Es gelten die Regeln der Pflichtversicherung

    Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung der Gesellschaft ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 8 Abs. 4 PartGG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Mindest-, nicht um eine Pflichtversicherung. Es gelten jedoch einige Regeln zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG entsprechend, § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG. Die Mindestversicherungssumme muss gemäß § 51a Abs. 2 BRAO 2,5 Mio. EUR betragen. Für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss die Mindestversicherungssumme vierfach zur Verfügung stehen (Jahreshöchstleistung). Das bedeutet, die Höchstleistung des Versicherers für einen Schaden entspricht der Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR. Diesen Betrag stellt der Versicherer maximal viermal im Versicherungsjahr zur Verfügung. Bei mehr als vier Partnern ist die Versicherungssumme mit der Anzahl der Partner zu multiplizieren.

     

    • Beispiele
    • 1. Die drei Partner A, B und C benötigen eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. EUR je Versicherungsfall, die im Versicherungsjahr vierfach zur Verfügung steht.
    •  
    • 2. Die zehn Partner A bis J benötigen eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. EUR je Versicherungsfall, die im Versicherungsjahr zehnfach zur Verfügung steht.
     

    PRAXISHINWEIS | Die vom Gesetzgeber in § 51a Abs. 2 BRAO geforderte Mindestversicherungssumme liegt deutlich über der Pflichtversicherungssumme der Rechtsanwälte von 250.000 EUR und den regelmäßig vereinbarten Versicherungssummen. Bei Gründung einer PartGmbB sollten daher gegebenenfalls Mehrprämien für den Versicherungsschutz einkalkuliert werden.

     

    § 52 Abs. 1 S. 2 BRAO lässt eine Haftungsbegrenzung für Berufsversehen mit einfacher Fahrlässigkeit durch vorformulierte Vertragsbedingungen zu. Dies ist aber nur möglich, sofern die Versicherungssumme 10 Mio. EUR beträgt, § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO.

    2. Pflichtversicherung der Anwälte als Berufsträger

    Im Rahmen des Versicherungsvertrags der PartGmbB ist die Gesellschaft Versicherungsnehmer, jedoch nicht Berufsträger. Daher ist es erforderlich, dass der einzelne Anwalt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt, mindestens im Rahmen des gesetzlichen Umfangs. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf im eigenen Namen übernommene Mandate außerhalb der PartGmbB.

    3. Besonderheiten bei interprofessionellen PartGmbB

    Arbeiten neben Rechts- und Patentanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Gesellschaft zusammen, spricht man von einer interprofessionellen PartGmbB. Da in diesen Fällen unterschiedliche Berufsrechte zusammentreffen, treten vor allem bei interprofessionellen Zusammenschlüssen Fragen auf. In den Berufsrechten bestehen unterschiedliche Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zum Zusammenschluss in einer PartGmbB. Dies zeigt die folgende Tabelle:

     

    Berufsträger
    Gesetzliche Regelung
    Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung
    Jahreshöchstleistung

    Rechts- und Patentanwälte

    § 51a BRAO/§ 45a PAO

    2,5 Mio. EUR

    x Anzahl der Partner (mindestens vierfach)

    Steuerberater

     § 52 Abs. 4 DVStB

    1 Mio. EUR

    x Anzahl der Partner (mindestens vierfach)

    Wirtschaftsprüfer

    § 54 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 323 Abs. 2 S. 1 HGB

    1 Mio. EUR

    Unmaximiert

     

     

    In der Gesetzesbegründung wird der Grundsatz des strengsten Berufsrechts bei einer Beteiligung von Rechts- und/oder Patentanwälten bei der Versicherungssumme aufgestellt. Es gilt also deren Versicherungssummenberechnung. Eine Ausnahme gilt dabei bei Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an der Partnerschaftsgesellschaft. Für diese Berufsgruppe gilt lediglich eine unmaximierte Jahreshöchstleistung. Das strengste Berufsrecht wirkt sich hierbei jedoch nicht auf die Rechts- und Patentanwälte beziehungsweise Steuerberater der PartGmbB aus. Für diese bleibt es bei der maximierten Jahreshöchstleistung.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wörtz, AK 14, 148: Was die PartGmbB attraktiv macht ‒ ihr Haftungskonzept
    • Wörtz, AK 14, 135: Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ‒ die neue Gesellschaftsform lohnt sich
    • Beyer, AK 13, 80: Versicherungsschutz für die Anwaltskanzlei
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 213 | ID 43003461