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Juristische Personen nicht als Insolvenzverwalter geeignet
| Nach § 56 Abs. 1 S. 1 InsO kann eine juristischer Personen kein Insolvenzverwalter werden. Dass dieser Grundsatz nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt, hat nun das BVerfG klargestellt (BVerfG 12.1.16, 1 BvR 3102/13). |
Zwar wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingegriffen ‒ jedoch in gerechtfertigter Weise. Da etwaige Fehler des Insolvenzverwalters nur begrenzt korrigiert werden können, ist nur eine natürliche Person für die intensive insolvenzgerichtliche Aufsicht geeignet ‒ zumal beträchtliche Vermögensschäden eintreten können.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%203102/13
Quelle: ID 43890104