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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Rentenbesteuerung: So geht es nach den BFH-Urteilen weiter

    | Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung ist verfassungskonform. Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor, künftige Rentnerjahrgänge ab 2025 könnten aber davon betroffen sein (BFH 19.5.21, X R 20/19, Abruf-Nr. 222652 und X R 33/19, Abruf-Nr. 222650 ). |

     

    Der BFH ist anderer Auffassung als das BMF. Nach dem BFH erhöhen in der Vergleichsrechnung verschiedene Posten den Betrag der steuerfreien Rentenleistungen nicht. Dabei handelt es sich neben dem steuerfrei belassenen Teil der Rentenleistungen vor allem um den Grundfreibetrag, den Werbungskosten-Pauschbetrag, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung, die steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Diese Posten dienen nach Ansicht des BFH überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven Zwecken. Sie können daher in der gebotenen Vergleichsrechnung nicht nochmals berücksichtigt werden.

     

    Das BMF hat in einer ersten offiziellen Reaktion auf die beiden BFH-Urteile klargestellt, dass „es eine Doppelbesteuerung weder jetzt noch in Zukunft“ geben dürfe. Eine Doppelbesteuerung könnte laut BMF z. B. durch eine Rentensteuerreform vermieden werden, indem die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorgezogen wird. Der Bund der Steuerzahler will außerdem prüfen lassen, ob angesichts der BFH-Vorgaben nicht derzeit schon bei Steuerzahlern, die erst kürzlich in Rente gegangen sind, eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffen könnten insbesondere Selbstständige, Unverheiratete und Männer sein. AK bleibt für Sie am Ball.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ausführlich: Die Rentenurteile des BFH ‒ Droht auch Ihnen eine Doppelbesteuerung Ihrer Renteneinkünfte?, Abruf-Nr. 47152516
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 127 | ID 47483181