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  • · Fachbeitrag · Erfolgshonorar

    BGH stärkt Anspruchsgrundlage für Honorarforderung

    | Eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, ist nicht nichtig. Der Anwalt kann aus ihr zwar keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern, § 4b S. 1 RVG. Bis zur Grenze der gesetzlichen Gebühren kann aus der Vereinbarung aber Erfüllung verlangt werden. |

     

    Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Da § 4b S. 1 RVG nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung aber nicht bewirken, dass mehr als vereinbart verlangt werden kann (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12, Abruf-Nr. 142106).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat mit dem Urteil seine Rechtsprechung geändert. Bisher wurden betreffende Honorarvereinbarungen als unwirksam angesehen. Die Hürde für Erfolgshonorarvereinbarungen ist damit erheblich gesunken. Sie sollten nun öfter als bisher eine Erfolgshonorarvereinbarung ins Auge fassen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 145 | ID 42859863