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  • · Nachricht · Gebührenmanagement

    Fallstricke bei der Forderung eines Vorschusses

    | Während nach dem BGB eine Forderung sofort fällig wird (§ 271 BGB), wird die Vergütung des Anwalts erst fällig, wenn die Angelegenheit erledigt oder beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Der Anwalt ist also vorleistungspflichtig. Damit er nicht das Risiko tragen muss, vorzuleisten, ohne später seine Vergütung zu erhalten, steht ihm nach § 9 RVG das Recht auf einen Vorschuss zu. Die folgende Rechtsprechungsübersicht stellt klar, worauf Sie achten müssen, um bei der Vorschussforderung keine Vergütung zu verlieren. |

     

    Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein Vorschuss niemals als „Rechnung“ bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung verliert der Anwalt andernfalls damit sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG, sofern Rahmengebühren abzurechnen sind. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits der äußere Schein einer Schlussrechnung ausreiche, also der Schein, das Bestimmungsrecht ausgeübt zu haben, um den Anwalt an die abgerechnete Höhe der Gebühr oder des Gebührensatzes zu binden.

     

    Lesen Sie den Beitrag von Rechtsanwalt N. Schneider, Neunkirchen, in RVG professionell-06.2014, Seite 102:

    http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/gebuehrenmanagement-fallstricke-bei-der-forderung-eines-vorschusses-f76178

    Quelle: ID 42746768