· Fachbeitrag · Gesetzesänderung
Das gilt jetzt für Syndikusanwälte
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
| Am 1.1.16 ist das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015“ (BGBl. I, 2517) in Kraft getreten. Die rentenrechtliche Situation des Syndikus ist damit endlich klargestellt, wenn er organisatorisch einiges beachtet. Dieser und ein folgender Beitrag beleuchten die rechtlichen Folgen, die es hat, wenn ein Volljurist neu oder ein bereits als Rechtsanwalt Zugelassener als Syndikusanwalt zugelassen wird. |
1. Gesetzentwurf: Das änderte das Parlament zuletzt
Der Gesetzentwurf wurde zuletzt noch infolge der Beratungen des Bundestag-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wie folgt geändert:
- Auf eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung wurde verzichtet (§ 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO-Entwurf (BRAO-E) wurde gestrichen).
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