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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Mindestvergütung und Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    | Die Zulässigkeit einer Mindestvergütung und einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung war in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten. Jetzt nahm der BGH Stellung (13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025 ). |

     

    Sachverhalt und Kernaussagen des BGH

    Der Kläger hatte in einem Arbeitsrechtsstreit bei der Mandatserteilung u. a. eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, in der es u. a. hieß: Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwands erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant schuldet in allen Fällen ‒ Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ‒ mindestens das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.

     

    Der BGH trifft zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung folgende Kernaussagen: