· Fachbeitrag · Honorar
Rechtsanwalt kann Vermutung für sittenwidrige Vergütungsvereinbarung in Zivilsachen entkräften
| Der BGH hat sich noch einmal mit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung befasst. Es ging um die Frage, ob eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig war und ob eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne von § 3a Abs. 2 RVG vorlag, welche dann hätte herabgesetzt werden können. |
Sachverhalt
In einer Kindschaftssache hatten die Kläger mit dem beklagten Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar in Höhe von 20.000 EUR vereinbart. Mandatsinhalt war die Vertretung der Kläger „in der Sache unseres Pflegekinds […] bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen“ für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Beklagte vertrat die Kläger in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei - für die Kläger erfolgreichen - familienrechtlichen Verfahren vor dem AG und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen nach einem im Rechtsstreit eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer insgesamt 3.733,03 EUR. Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 EUR ab, den die Kläger vollständig bezahlten. Sie verlangen diesen nun zurück. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
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