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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Rechtsanwalt kann Vermutung für sittenwidrige Vergütungsvereinbarung in Zivilsachen entkräften

    | Der BGH hat sich noch einmal mit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung befasst. Es ging um die Frage, ob eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig war und ob eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne von § 3a Abs. 2 RVG vorlag, welche dann hätte herabgesetzt werden können. |

     

    Sachverhalt

    In einer Kindschaftssache hatten die Kläger mit dem beklagten Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar in Höhe von 20.000 EUR vereinbart. Mandatsinhalt war die Vertretung der Kläger „in der Sache unseres Pflegekinds […] bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen“ für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Beklagte vertrat die Kläger in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei - für die Kläger erfolgreichen - familienrechtlichen Verfahren vor dem AG und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen nach einem im Rechtsstreit eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer insgesamt 3.733,03 EUR. Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 EUR ab, den die Kläger vollständig bezahlten. Sie verlangen diesen nun zurück. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

     

    • 1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.
    • 2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.