Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorar

    Scheidungssache: Weisen Sie auf die Rechtsfolgen einer Doppelvertretung hin

    von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn

    | Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer ­solchen Beratung hinzuweisen. Andernfalls kann der Honoraranspruch entfallen ( BGH 19.9.13, IX ZR 322/12, Abruf-Nr. 134054 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte B suchte die klagende Rechtsanwältin K zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit gemeinsam mit seiner Ehefrau E auf. Bereits zu Beginn der Beratung zeichneten sich unterschiedliche Vorstellungen der Eheleute über die Modalitäten der Trennung und Scheidung ab. Das Protokoll der Beratung sandte K wunschgemäß an beide Eheleute. E ließ sich sodann anderweitig anwaltlich vertreten. B wurde weiter von K vertreten, bis er das Mandatsverhältnis kündigte. K rechnete ihre Leistungen ab. B verweigerte die Zahlung. Die Parteien streiten über den unstreitig in dem gemeinsamen Beratungsgespräch ausgelösten Vergütungsanspruch. Das AG wies die Honorarklage ab. Nachdem die Berufung zurückgewiesen ­wurde, hat K erfolglos mit der Revision ihren Zahlungsanspruch weiter begehrt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht ist von einem nichtigen Anwaltsvertrag ausgegangen. Beide Eheleute seien entgegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA) beraten worden. Nach § 134 BGB sei der Gebührenanspruch entfallen. Die Frage der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags kann jedoch offenbleiben. ­Eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung ist mit der h.M. im Grundsatz zulässig. K hat B und E in diesem Sinne beraten, und der Interessenwiderstreit zwischen den Eheleuten ist erst aufgetreten, nachdem alle von K ­abgerechneten Gebührentatbestände erfüllt waren. Der Anwaltsvertrag war mithin bis zum Hervortreten des Interessenwiderstreits wirksam und die geltend gemachte Vergütung im Grundsatz verdient.

     

    Dennoch kann die Vergütung von B nicht verlangt werden, § 242 BGB. B steht ein Schadenersatzanspruch aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der geltend gemachten Forderung zu. Die Pflichtverletzung wird mit dem mangelnden Hinweis der K darauf ­begründet, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen der Eheleute beraten darf. K hätte darüber informieren müssen, dass sie die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann. Es fehlte ihr Hinweis, dass das Mandat beiden Eheleuten gegenüber niedergelegt werden muss, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsvereinbarung führt und unüberwindbare widerstreitende Interessen der Eheleute ­auftreten.

     

     

    K hätte auf die Folgen hinweisen müssen, dass nach Mandatsniederlegung beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen und so Kosten für drei ­Anwälte entstehen können. Ferner hätte sie Folgendes erklären müssen: Kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung zustande, ist eine Vertretung beider Eheleute im Ehescheidungsverfahren zur Stellung des Ehescheidungsantrags, aufgrund der insoweit bislang ungeklärten Rechtslage, nicht möglich. Es fallen dann auch Kosten für zwei Anwälte an.

     

    Wichtig | Der Anwalt muss über die Kostenfolge einer gemeinsamen Beratung aufklären und ergründen, ob widerstreitende Interessen bestehen.

     

    Da B infolge der Mandatsbeendigung einen neuen Anwalt mit der Vertretung beauftragen musste und die gleichen Kosten mithin erneut entstanden, ist ihm ein Schaden in Höhe der Gebührenforderung entstanden. Die Tätigkeit der K war für B wertlos. K kann den Gebührenanspruch nicht durchsetzen.

     

    Praxishinweis

    Regelmäßig kommt es vor, dass sich Eheleute bei Trennung und Scheidung, gerade unter Kostengesichtspunkten, „eines Anwalts“ bedienen möchten. Oft stößt der anwaltliche Hinweis auf eine Interessenkollision auf Unverständnis. Insoweit ist dem BGH zuzustimmen, wenn er ausführt: „Ihnen (den Eheleuten - Einfügung des Verfassers) ist in diesem Fall nicht bewusst, dass ihre ­Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte ­unbekannt sind“ (BGH, a.a.O., Rn 12).

     

    Erst wenn die tatsächlichen Schwierigkeiten anhand des konkreten Sachverhalts dargelegt werden, steigt das Verständnis der Mandanten, die sich ­zunächst durch die Aussage des Anwalts, nur eine Partei vertreten zu ­können, zurückgewiesen fühlen. Gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH und der sich aus der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auf­fassung der Nichtigkeit des ­Anwaltsvertrags bei gemeinsamer Vertretung der Eheleute ergebenden ­Konsequenzen, genügt es nicht, nur das Verständnis der Mandanten für die bestehende Problematik zu wecken.

     

    FAZIT |  Dem familienrechtlichen Anwalt ist zu raten, die sich aus der Entscheidung ergebenden Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflicht in ­Bezug auf eine mögliche Interessenkollision, die Gefahr der Mandatsnieder­legung und die Kostenfolgen schriftlich zu fixieren und vor Fortsetzung der Tätigkeit von den Mandanten schriftlich bestätigen zu lassen. Selbst für den Fall des Einvernehmens der Eheleute über die Scheidungsfolgen müssen die Mandanten zu Beginn der Beratung darauf hingewiesen werden, dass im Ehescheidungsverfahren nur eine Partei vertreten werden kann. Nur so können spätere Missverständnisse vermieden werden, die das bestehende Vertrauensverhältnis stören.

     

    Weiterführender Hinweis

    • AK 13, 57: Belehrungspflicht über hohes Anwaltshonorar
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42461132