· Fachbeitrag · Honorare
Diese Entscheidungen steigern Ihr Gebührenaufkommen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Auch Anwälte haben kein Geld zu verschenken. Nutzen Sie daher die folgenden Entscheidungen, Ihr Gebührenaufkommen zu optimieren. |
1. Prozesskostenhilfe in Sozialgerichtsverfahren
Wird ein Anwalt nach PKH-Bewilligung aus der Staatskasse vergütet, sind Tätigkeiten, die nach Antragstellung und während des Bewilligungsverfahrens erbracht werden, bei der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 RVG von Verfassungs wegen zu berücksichtigen (SG Fulda 11.12.12, S 4 SF 32/10 E).
PRAXISHINWEIS | Seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG regelt dies in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen nun § 48 Abs. 4 RVG ausdrücklich: Die Beiordnung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen nach Betragsrahmengebühren abgerechnet wird, erstreckt sich auch auf die gesamte Tätigkeit im PKH-Verfahren einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. |
2. Zusätzliche Verfahrensgebühr in Strafsachen
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV-RVG ist nicht erforderlich, dass die Mitwirkung des Verteidigers für die spätere Einstellung ursächlich war. Es genügt jedes aktive Mitwirken am Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung, aber auch sonst jegliche Förderung zur Verfahrenserledigung ist ausreichend (AG Köln NJW-Spezial 13, 381).
PRAXISHINWEIS | Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Er ist ausschließlich seinen Mandanten verpflichtet. Daher kann auch ein gezieltes Schweigen dazu führen, dass sich das Verfahren erledigt und die Gebühr entsteht. |
Erstreckt sich die Beiordnung eines Anwalts auch auf den Abschluss eines Vergleichs mit Mehrwert, umfasst dies auch die Beiordnung auf die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Mehrwert (OLG Köln 29.4.13, 25 WF 235/12).
PRAXISHINWEIS | Die ‒ richtige ‒ Entscheidung ist noch nach altem Recht ergangen. Inzwischen hat das 2. KostRMoG mit § 48 Abs. 3 RVG klargestellt, dass bei einem Vertragsabschluss mit den dort genannten familienrechtlichen Inhalten alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind. Dies hat zur Folge, dass keine gesonderte Verfahrenskostenhilfe zu beantragen ist. Die in der Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf den Abschluss des Vertrags in diesen Regelungsbereichen. |