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  • · Nachricht · Honorarklage

    Scheidung: Auf Rechtsfolgen gemeinsamer Beratung hinweisen

    | Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen ( BGH 19.9.13, IX ZR 322/12 ). |

     

    Der Beklagte M hatte die klagende Rechtsanwältin A gemeinsam mit seiner Ehefrau F zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungssache aufgesucht. In dem Gespräch wurde deutlich, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Einzelheiten von Trennung und Scheidung hatten. Wunschgemäß versandte A das Protokoll über das Beratungsgespräch an beide.

     

    F nahm sich einen anderen Anwalt. Nachdem A weiter für M tätig geworden war, kündigte auch M das Mandat. A rechnete ihre Leistungen in Höhe von rund 1.800 EUR gegenüber M ab. M aber beglich die Rechnung nicht und beauftragte einen weiteren Rechtsanwalt in der Scheidungssache. A forderte von M den berechneten Betrag. Das AG und das LG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der A blieb erfolglos. A konnte die geltend gemachten Gebühren nach § 242 BGB nicht verlangen, weil M in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen A zusteht.

     

    MERKE |  Der Rechtsanwalt muss den Mandanten darüber aufklären, wenn aus Sicht des Mandanten ­Bedenken darüber bestehen können, ob der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt.

     

    Der Schaden des M liegt darin, dass er nachdem A infolge der widerstreitenden Interessen weder für F noch für ihn mehr tätig werden durfte und beiden Eheleuten gegenüber das Mandat niederlegen musste, einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung in der familienrechtlichen Angelegenheit zu beauftragen hatte. Die von A geltend gemachten Gebühren fielen so erneut an, sodass die von A erbrachte Beratungsleistung für M wertlos war.

     

    Volltext unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=10f5b1ea57aabfbe56aa30d75c2e13c6&nr=65685&pos=0&anz=1

    Quelle: ID 42384714