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  • · Fachbeitrag · Honorarvereinbarung

    Das Sechsfache der gesetzlichen Vergütung ‒ sittenwidriges anwaltliches Zeithonorar?

    von RA Detlef Burhoff, RIOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Das OLG Düsseldorf hat sich mit einem anwaltlichen Zeithonorar befasst, das die gesetzlichen Gebühren um das Sechsfache überschritten hat. Das OLG hat darin aber keinen Grund gesehen, von Sittenwidrigkeit auszugehen (8.1.19, I 24 U 84/18, Abruf-Nr. 209266 ). |

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ausführungen des OLG sind in den amtlichen Leitsätzen gut zusammengefasst. Sie lauten:

     

    • Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.