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  • · Nachricht · Kanzleikauf

    Nichtiger Hauptvertrag ‒ kein Maklerhonorar

    | Beachten Sie beim Kanzleikauf Folgendes: Ist der Hauptvertrag nichtig, entfällt das Maklerhonorar. Diesen Grundsatz hat das OLG Hamm im Mai bestätigt: Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist (OLG Hamm 26.5.14, 18 U 29 / 13). |

     

    Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist (wie BGH WM 92, 745 und RGZ Bd. 170, 65, 67). Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterlag, zu unterscheiden. Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S. 1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=26.05.2014&Aktenzeichen=18%20U%2029/13

    Quelle: ID 43014876