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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Kosten eines weiteren Anwalts: Erstattungsfähigkeit, soweit Wechsel in Person des Anwalts nötig

    | Die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, soweit auch nur vorübergehend in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten muss. Maßgeblich ist, ob die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BAG 13.11.13, 10 AZB 27/13). |

     

    Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei dadurch zeitweilig verhindert ist, dass er als Zeuge in dem Rechtsstreit vernommen wird. Grundsätzlich kann der Prozessbevollmächtigte unter Fortdauer dieser Funktion als Zeuge vernommen werden.

     

    Der Kläger hat teilweise erfolgreich die Festsetzung der Kosten einer weiteren Prozessbevollmächtigten, die ihn in zwei Terminen zur Beweisaufnahme vor dem Landesarbeitsgericht wegen der Vernehmung seiner eigentlichen Prozessbevollmächtigten als Zeugin vertreten hat, begehrt:

     

    Die Hinzuziehung einer weiteren Prozessbevollmächtigten für den Beweistermin am 25. Oktober 2012 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO), nicht aber die Vertretung in dem weiteren Beweistermin am 6. Dezember 2012; die durch diesen Termin ausgelösten Kosten der weiteren Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig.

    Quelle: ID 42578983