· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Rahmengebühren: Bindung an Ermessensausübung oder Nachfestsetzung möglich?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Bei Rahmengebühren heißt es für den Rechtsanwalt/Verteidiger: aufgepasst! Denn der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Das soll sogar auch gelten, wenn der Rechtsanwalt erkennbar entstandene Gebühren fehlerhaft (nicht) geltend gemacht hat. So hat es das OLG Celle in einem aktuellen Beschluss entschieden. |
Sachverhalt
Ergangen ist die Entscheidung nach einem Strafverfahren. Der Angeklagte war vom Schwurgericht vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen worden. Die notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt machte die notwendigen Auslagen des Angeklagten geltend. Dabei beantragte er jeweils die Mittelgebühr, allerdings legte er versehentlich nicht die Schwurgerichtsgebühren der Nrn. 4118 VV ff. RVG, sondern nur die Strafkammergebühren der Nrn. 4112 ff. RVG zugrunde. Diese Gebühren wurden antragsgemäß festgesetzt. Später machte der Rechtsanwalt dann noch die Mehrkosten der Mittelgebühren für die Vertretung vor dem Schwurgericht nach den Nrn. 4118 ff. VV RGV geltend. Diese wurden nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Celle (14.11.19, 3 Ws 323/19, Abruf-Nr. 213219) hat sich der ablehnenden Auffassung des Rechtspflegers angeschlossen. Der Rechtsanwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. der Landeskasse. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts.
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