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  • · Nachricht · Mehrarbeit des Rechtsanwalts

    Neuer Rechtszug bei Zurückverweisung durch VerfG

    | Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. |

     

    Zwar stehen die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instanzenzugs. Stellen sie eine Verfassungsverletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen, damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden kann (BGH 19.9.13, IX ZB 16/11, Abruf-Nr. 133296). Im Umfang seines auf das Verfassungsrecht bezogenen Prüfungsmaßstabes nimmt daher auch das Verfassungsgericht gegenüber dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr.

     

    Da § 21 Abs. 1 RVG die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein VerfG die Sache im Licht der verfassungsrechtlichen Entscheidung neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 1 RVG die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu vergüten. Hierfür ist maßgeblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte in seine Betrachtungen einzubeziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzubauen hat.

    Quelle: ID 42375666