· Nachricht · Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Rechtsrat nötig? Verpflichteter hat großen Beurteilungsspielraum
| Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen ( BGH 13.3.14, I ZB 60/13, Abruf-Nr. 142314 ). |
Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, sodass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.
Bei der Beurteilung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen.