· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Vergütungsantrag: Wann das Gericht keine Frist setzen darf
| Setzt das Gericht dem Anwalt eine Frist gem. § 55 Abs. 6 RVG, innerhalb der er seine PKH-Vergütung beantragen soll, muss bei der PKH-Bewilligung eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen worden sein. Ist dies nicht der Fall, erlischt der Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn der Anwalt den Festsetzungsantrag deutlich später einreicht. |
Das stellte das LAG Düsseldorf klar (27.12.16, 13 Ta 317/16, Abruf-Nr. 191212).Das Arbeitsgericht hatte Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und einen Anwalt beigeordnet, ohne eine Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 1 ZPO zu treffen. Dann ruhte das Verfahren und wurde nicht weiter betrieben. Mit Schreiben vom 29.11.12 forderte das Gericht unter Hinweis auf § 55 Abs. 6 RVG, den Antrag auf Festsetzung der Vergütung innerhalb eines Monats einzureichen. Der Antrag des Anwalts ging erst am 28.12.15 bei Gericht ein, also rund drei Jahre später. Das Gericht wies den Antrag zurück, da der Vergütungsanspruch erloschen sei. Das sah das LAG Düsseldorf anders.
Zweck des § 55 Abs. 6 S. 1 RVG ist es, dem Urkundsbeamten zu ermöglichen,
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