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  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung

    Mahnverfahren: Verschenken Sie keine Gebühren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das Mahnverfahren stellt ein in Kanzleien üblicherweise Sachbearbeitern vorbehaltenes Massengeschäft dar. Dieser und ein Folgebeitrag erläutern, wie Sie die angefallenen Gebühren vollständig abrechnen. |

     

    1. Verfahrensgebühr: Gebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern

    Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) und eine 0,5-Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (Nr. 3308 VV RVG). Der Anwalt des Antragsgegners erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV RVG). Bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 je weiterem Auftraggeber. Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz - mit Sachanträgen, Sachvortrag oder der Zurücknahme des Antrags - einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (Nr. 3306 VV RVG), wobei sich auch diese Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 je weiterem Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung erhöht.

     

    Die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder eine Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG fehlt zwar im Mahnverfahren. Analog Nr. 3306 VV RVG dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein.

     

    HINWEIS | Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die des folgenden Rechtsstreits (Nr. 3100 VV RVG) anzurechnen, Anm. zu Nr. 3305, Nr. 3307 VV RVG.

     

    2. Terminsgebühr in Höhe von 1,2: Vergessen Sie sie nicht!

    Im Mahnverfahren kann auch eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen, was vielfach unbekannt ist. Dies ergibt sich aus Vorb. 3.3.2 in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG. Hierzu regelt ergänzend Vorb. 3 Abs. 3, dass die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Besprechungen entsteht. Eine Besprechung im Stadium des Mahnverfahrens mit dem Ziel eines Vollstreckungsbescheids, ohne dass gegen diesen Einspruch eingelegt wird, ist eine solche, die auf Erledigung des Mahnverfahrens und Vermeidung des sonst durchzuführenden nachfolgenden streitigen Verfahrens gerichtet ist (LG Bonn AGS 07, 447). Wenn Telefonate zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung erfolgen, entsteht die 1,2-Terminsgebühr! Dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, ist irrelevant (OLG Nürnberg AGS 06, 594; OLG Brandenburg RVG prof. 08, 80). Ob ein Telefonat nur kurz war, ist für den Anfall der Gebühr ohne Bedeutung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der nächsten Ausgabe geht es um die Einigungsgebühr im Mahnverfahren.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 70 | ID 42470928