· Nachricht · Rechtschutzversicherung
Kein Leistungsausschluss für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche
| Deckungsschutz: Originär eigene Ansprüche der Versicherungsnehmerin aus ihrem Lebensversicherungsvertrag dürfen auch nach deren Abtretung von ihr geltend gemacht werden, weil sie wirtschaftlich weiterhin der Versicherungsnehmerin zuzuordnen sind ( BGH 2.4.14, IV ZR 124/13, Abruf-Nr. 141462 ). |
Eine Verlagerung der Prozesskostenlast von einer nicht versicherten Person auf die Versicherungsnehmerin ‒ und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer ‒ ist nicht erfolgt.
Quelle: ID 42751442