· Fachbeitrag · Rechtsform der Kanzlei
Was die PartGmbB attraktiv macht:ihr Haftungskonzept
von RA Florian Wörtz, Mediator, Stuttgart
| Seit Juli 2013 kann sie als Rechtsform der Kanzlei gewählt werden: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Sie kombiniert die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung. Was heißt das genau? Das Haftungskonzept und Möglichkeiten der weiteren Haftungsbeschränkung erläutert dieser Beitrag. |
1. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
Der neue § 8 Abs. 4 PartGG enthält die modifizierte Haftung der PartGmbB. Er umschreibt die Voraussetzungen und den Umfang der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und verweist auf die §§ 113 ff. VVG für den Schutz der Haftungsgläubiger. Die Norm stellt die Voraussetzungen der Namensgebung klar: Die Haftungsbeschränkung muss sich aus dem Gesellschaftsnamen durch einen entsprechenden Zusatz ergeben.
PRAXISHINWEIS | Auch Geschäftsbriefe müssen einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten. Andernfalls droht eine unbeschränkte Haftung (hierzu schon AK 14, 135). |
Die Haftungsprivilegierung besteht darin, dass den Gläubigern für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Erfasst werden Verbindlichkeiten aus mandatsbezogenen Geschäftsbesorgungs-, Dienst- und Werkverträgen und sogar aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nicht zur fehlerhaften Berufsausübung und damit nicht von der Haftungsprivilegierung erfasst werden Verbindlichkeiten, die Partner im eigenen Namen eingehen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, wie Verbindlichkeiten aus Miete oder Personal, sowie deliktische Ansprüche, die sich gegen den handelnden Partner richten.
Denkbar ist jedoch, dass der einzelne Partner im Innenverhältnis haftet, wenn die fehlerhafte Berufsausübung Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt. Er kann von der Gesellschaft aus § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden die Versicherungssumme übersteigt.
PRAXISHINWEIS | Zu empfehlen ist, eine Haftung im Innenverhältnis für Fahrlässigkeit im Gesellschaftsvertrag auszuschließen. Für Vorsatz ist dies nicht möglich, § 276 Abs. 3 BGB. |
2. Individuelle Haftungsvereinbarungen
Neben der Möglichkeit, den Regress im Innenverhältnis zu begrenzen, steht es den Partnern einer PartGmbB frei, ihre Haftung im Rahmen des § 52 BRAO vertraglich einzuschränken. Bei Dauerberatungsmandaten oder Mandaten, die vor der Gründung der PartGmbB angenommen wurden, ist eine künftige Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen möglich, wenn die Mandanten entsprechend informiert wurden und eingewilligt haben.
PRAXISHINWEIS | Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Mandatsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen wird. Schließt ihn ein Partner allein mit dem Mandanten ab, haftet dieser Partner unbeschränkt persönlich. |
Checkliste / Haftungskonzept der PartGmbB |
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FAZIT |
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Weiterführende Hinweise
- Kanzleiführung professionell 13, 205: Für PartGmbB besteht keine Gewerbesteuerpflicht
- Kanzleiführung professionell 13, 176: Schöne Aussichten - die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
- AK 14, 135: Wörtz, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (zu den Gründungsvoraussetzungen und Vorteilen gegenüber anderen Gesellschaftsformen)
- Der Beitrag wird fortgesetzt.