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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    SG Augsburg zur Syndikus-Problematik: Befreiung bei unabhängiger Beratungstätigkeit

    | Das SG Augsburg hat hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) bezüglich der Versicherungspflicht von Syndikus-Anwälten entschieden (22.1.15, S 17 R 620/14): Berücksichtigt werden muss, ob eine unabhängige Beratungstätigkeit gegenüber Dritten oder im Verhältnis zum Arbeitgeber erfolgt. |

     

    Ein zugelassener, in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt kann die Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls dann erfüllen, wenn die beratende, vertretende und entscheidende Anwaltstätigkeit nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern für die Mandanten der Gesellschaft erfolgt und eine standeswidrige Einflussnahme, die einer Tätigkeit im Sinne der freien Rechtspflege entgegensteht, nicht zu erwarten ist.

     

    Vorliegend erfüllte der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen. Seine steuerrechtliche Beratung und Vertretung Dritter berührte auch übergreifend erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen, die er gleich einem Anwalt bearbeitete. Seine Tätigkeit geschah eigenverantwortlich und inhaltlich weisungsfrei. Eine Einschränkung seiner Rechtspflegetätigkeit lag nicht vor. Auch die erfolgende Mandantenvertretung vor Finanzverwaltung und Finanzgericht war mit einer freien Anwaltstätigkeit vergleichbar.

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Augsburg&Datum=22.01.2015&Aktenzeichen=S%2017%20R%20620/14 

     

    Weiterführende Hinweise

    • AK, Ausgabe 02/2015 | Seite 21, BSG-Entscheidungen gegen Syndikusanwälte: Informationen der DRV zur Umsetzung
    • AK, Ausgabe 02/2015 | Seite 25, Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte: Eckpunkte-Papier des BMJV
    Quelle: ID 43223664