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  • · Nachricht · Strafrecht

    Anwalt als Zeugenbeistand ist nicht wie Verteidiger zu vergüten

    | Ist ein Anwalt als Zeugenbeistand beigeordnet, ist der Aufwand nur als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten (OLG Dresden (1.12.21, 6 Ws 42/21, Abruf-Nr. 227273 ). |

     

    Lange wurde darüber gestritten, ob ein Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist. Davon könne aber seit dem KostRÄG 2021 nicht mehr ausgegangen werden. Denn mit der Begründung habe der Gesetzgeber Klarheit geschaffen, so das OLG. Die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG sei an die unverändert gebliebene Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden. Danach ist die Beiordnung gemäß § 68b Abs. 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen beschränkt. Daher erschien es dem Gesetzgeber sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Anwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (ausführlicher: RVG prof. 4/2021, ...).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zeitpunkt und Info: Darauf sollten Sie bei Ihrer Vergütungsvereinbarung als Strafverteidiger achten, RVG prof. 22, 16
    • Bei Teilerfolgen kann der Verteidiger nach der Differenztheorie abrechnen, Abruf-Nr. 47004234
    Quelle: ID 47971651