· Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 6 (6/2021)
Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 6 zeigt zwölf aktuelle Entscheidungen hierzu auf und gibt ‒ auch für die Kostenfestsetzung ‒ praktische Hinweise zum Umgang damit. |
1. Gegenstandswert beim Abschluss eines Mietvertrags
Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht. Der BGH begrenzt den Gegenstandswert gleichwohl aber nach der Wertung des § 9 ZPO auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht (24.3.21, LwZR 4/20, Abruf-Nr. 221975).
Diese Entscheidung ist zur Bestimmung der Beschwer im Hinblick auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Sie findet aber über §§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG auch auf die anwaltliche Gebührenbestimmung Anwendung. Die Begrenzung wird damit begründet, dass der Gebrauchsgewährungsanspruch als solcher nicht Streitgegenstand ist, sodass über ihn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Zudem stehe selbst bei einem befristeten Pachtvertrag nicht sicher fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird
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